Rechtlicher Ratgeber
Verschaffen Sie sich rechtliche Klarheit und nutzen Sie die Ihnen zustehende Unterstützung für sich und Ihre Familie.
Die Diagnose „Pulmonale Hypertonie“ wirft viele Fragen auf. Der gesundheitliche Zustand steht dabei im Mittelpunkt. Oftmals ist der/die Betroffene von der Diagnose und der Therapie besonders am Anfang sehr in Anspruch genommen. Es ist jedoch wichtig, sich mit der Situation unter Berücksichtigung der rechtlichen und wirtschaftlichen Lage auseinanderzusetzen.
Als Angehöriger oder Freund können Sie den Betroffenen eine große Hilfe sein. Besonders wenn es darum geht, sich darüber zu informieren welche Hilfeleistungen es gibt und wie man diese in Anspruch nimmt.
Die Krankheitsbewältigung erfordert von allen Beteiligten viel Kraft, daher sollte jedes sozialrechtliche Angebot, den Alltag zu erleichtern, in Anspruch genommen werden.
Antworten auf Ihre Fragen
Zu der ganz persönlichen Situation, bei der der Umgang mit der Krankheit und die Familie im Vordergrund stehen, ergeben sich noch viele weitere Fragen im Alltag. Zum Beispiel:
- Den Antrag gibt es bei Ihrer Gemeinde bzw. Kommunalverwaltung (Amt für soziale Angelegenheiten), beim Versorgungsamt oder bei den Landesämtern für Soziales (abhängig vom jeweiligen Bundesland).
- Ein Mitarbeiter des zuständigen Versorgungsamts überprüft den Antrag und fordert daraufhin ärztliche Unterlagen an
(z.B. in NRW: www.elsa.nrw.de). - Der Grad der Behinderung wird festgestellt, ab GdB 50 besteht Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis und es besteht Anspruch auf Zusatzurlaub und Kündigungsschutz.
- Schwerbehinderung wird zunächst meist zeitlich begrenzt festgestellt.
- Bei Ablehnung des Antrages: Immer fristgerecht Widerspruch einlegen!
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Der Schwerbehindertenausweis kann rückwirkend bis zur Diagnosestellung beantragt werden. Dies hat z.B. Auswirkungen auf rückwirkende Geltendmachung von Steuerfreibeträgen.
Fahrtkosten zur ambulanten Behandlung werden nur in besonderen Ausnahmefällen von der Krankenkasse übernommen.
Ausnahmen:
- Chroniker Regelung (nach § 8 Krankentransport-Richtlinie des GBA)
- Schwerbehindertenausweis mit Kennzeichen aG, BL, H
- Pflegegrad 3 oder eine vergleichbar schwere Erkrankung mit längerer ambulanter Behandlungsdauer (keine zeitliche Befristung lt. GBA)
Wichtig: Fahrten müssen immer vorher von der Krankenkasse genehmigt werden.
- Ja, bei unbefristeten Arbeitsverträgen besteht Kündigungsschutz, sofern der Arbeitgeber mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigt.
- Im Rahmen der Probezeit kann Ihnen jedoch gekündigt werden.
- Befristete Verträge müssen bis zum Ende eingehalten werden. Setzen Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber frühzeitig in Kontakt
und besprechen Sie mit ihm die vertragliche Regelung.
Die Einstufung ist an verschiedene Kriterien geknüpft, so z. B. an:
- Pflegebedürftigkeit
- Schwerbehinderung
- Eine kontinuierliche medizinische Versorgung, ohne die nach ärztlicher Einschätzung:
- eine lebensbedrohliche Verschlimmerung der Erkrankung
- eine Verminderung der Lebenserwartung
- eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität besteht.
- Anspruch besteht nach Ablauf der 6 Wochen Lohnfortzahlung (gesetzlicher Anspruch auf Lohnfortzahlung – in einigen Tarifverträgen bis zu 6 Monaten).
- Höhe = 70% des regelmäßigen Arbeitseinkommens abzüglich der Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung.
- Für dieselbe Krankheit wird für maximal 78 Wochen in 3 Jahren gezahlt.
- Keine Dauerzahlung.
- Krankengeld ruht bei Lohnersatzleistungen (Arbeitslosengeld, Mutterschaftsgeld) und bei fehlender Krankmeldung.
- Ggf. stufenweise Wiedereingliederung/stufenweise Wiederaufnahme der bisherigen beruflichen Tätigkeit bei Weiterzahlung des Krankengeldes.
- Krankenkasse kann bei bestehender erheblicher Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit zur Beantragung einer Reha-Maßnahme auffordern; die Rentenversicherung kann diesen Antrag in einen Rentenantrag umwandeln.
Achtung! Eine Nichtbefolgung dieser Aufforderung der Krankenkasse kann ggf. die Streichung des Krankengeldes zur Folge haben! Ein Widerspruchsrecht besteht nicht!
Rehabilitationskosten werden unter besonderen Voraussetzungen übernommen. Dabei wird die medizinische und berufliche Rehabilitation unterschieden.
Ja, wenn folgende versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt sind:
- eine Wartezeit von 15 Jahren oder
- eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezogen wird oder
- in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung sechs Monate Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden.
Die Rentenversicherung übernimmt die Kosten für eine berufliche Rehabilitation, wenn der Versicherte
- 15 Jahre Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt hat oder aber
- die Maßnahme unmittelbar im Anschluss an eine medizinische Rehabilitation durchgeführt wird,
- bei der Anschlussheilbehandlung (AHB)
- sowie bei Rentenbezug wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Dies ist nur eine kleine Auswahl all jener Fragen, die Betroffene und deren Angehörige beschäftigen. Antworten hierzu finden sich im Sozialrecht. Doch ist man als Laie schnell mit dessen Anwendung überfordert.
Weiterführende Informationen, Beratung und Unterstützung finden Sie unter anderen bei verschiedenen Beratungsstellen und Selbsthilfegruppen.